AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GASTROSOPHEN GMBH

 

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr, insbesondere für Konzeptionen und Vermittlungen. Sie werden durch Auftragserteilung anerkannt. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

2. Auftragserteilung

Ein Vertrag kommt erst dann rechtswirksam zustande, wenn die Gastrosophen GmbH die Auftragsbestätigung angenommen hat oder den Auftrag durchführt oder ihren Willen durch andere Äußerungen kundtut.

 

3. Urheberrechte

Die vorgelegte Präsentation / Konzeption darf weder vervielfältigt noch Dritten angeboten oder zugänglich gemacht oder anderweitig missbräuchlich benutzt werden (§§ 15ff UmG, §§ 1, 17, 18 UWG). Alle Rechte nach §§ 12;35 PatG und GbmG vorbehalten. Bei Zuwiderhandlungen werden wir den Verletzer auf Beseitigung und Schadensersatz in Anspruch nehmen (§§ 97 ff UrhG, §19 UWG, §§ 823 BGB, § 8 PatG).

 

4. Eventorganisation, Personalvermittlung

Bei Verträgen über die Organisation von Events oder die Vermittlung von Personal ist die Gastrosophen GmbH  nur verpflichtet, den vertraglich bestimmten Dienst zu erbringen. Ein Erfolg oder ein Werk ist nicht geschuldet. Es gelten die Vorschriften über Dienstverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

 

5. Haftung

Gastrosophen GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber daraus entstehen, dass künstlerische Darbietungen oder dramaturgischen Ablaufgestaltungen nicht den vom Auftraggeber erwarteten Erfolg haben. Die Gastrosophen GmbH übernimmt ferner keine Haftung für die erfolgreiche Durchführung von Videoaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen, die vom Auftraggeber vorgenommen werden.

Die Haftung Gastrosophen GmbH für Personen,- Sach- und Vermögensschäden insbesondere für solche aus Unfällen, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Gastrosophen GmbH beruht.

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Für Veranstaltungen gilt die Beschränkung auf das einzelne Gewerk (Bewirtung, Beleuchtung etc.). Dies gilt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Gastrosophen GmbH sowie ihrer Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Verkehr haftet die Gastrosophen GmbH darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Entgelts für die Schaltung der Anzeige oder Werbesendung beschränkt. Reklamationen müssen - außer bei offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden. Die sofortige Rügepflicht des Kaufmanns bleibt unberührt.

 

6. Auftragsgemäße Ausführung mit Schäden der Gastrosophen GmbH

Erleidet die Gastrosophen GmbH dadurch Schäden, dass sie ohne eigenes grobes Verschulden durch Dritte in Anspruch genommen wird, ist sie durch den Auftraggeber hiervon freizustellen. Es sind für diese Schäden des Beauftragten gemäß §§670 Bürgerliches Gesetzbuch entsprechend anzuwenden. Gastrosophen GmbH kann diese Schäden, die nicht unverzüglich von einer möglicherweise bestehenden Versicherung anerkannt werden vom Auftraggeber verlangen.

 

7. Rücktritt / Stornierung

Bei Eventorganisationsaufträgen behält sich die Gastrosophen GmbH auch nach Vertragsschluss ein Rücktrittsrecht vor, wenn der Auftraggeber eine Anweisung an die Gastrosophen GmbH erteilt, die zu einer Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit führen würde.

Der Auftraggeber hat das Recht, den Leistungsvertrag nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu kündigen, soweit noch keine Leistung erbracht wurde. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und des

rechtzeitigen Eingangs bei der Gastrosophen GmbH.

Storniert der Besteller/Mieter, gleich aus welchem Grund, oder verweigert die Annahme der angebotenen Leistungen der Gastrosophen GmbH, hat die Gastrosophen GmbH einen Anspruch auf Ersatz für die entstandenen Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn gegen den Auftraggeber. Sollte nichts anderes vereinbart sein, gilt:

- bis 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 50% des Auftragswertes

- bis 6 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 80% des Auftragswertes.

Bei Aufträgen der Gastrosophen GmbH an Dritte für den Auftraggeber, gelten die Stornofristen der für den Auftraggeber gebuchten Dienstleister.


8. Übernahme von Leiharbeitnehmern

  1. Wird der Leiharbeitnehmer aus der Überlassung oder innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Überlassung vom Entleiher in ein Arbeitsverhältnis übernommen, gilt dies als Vermittlung. Die Kausalität zwischen Überlassung und Übernahme des Leiharbeitnehmers wird in dem vorgenannten Zeitraum vermutet. Das Vermittlungsentgelt beträgt maximal 3 des dem Leiharbeitnehmer vom Entleiher geschuldeten durchschnittlichen (Jahresdurchschnitt) Bruttomonatsgehälter.
  2. Das Vermittlungsentgelt reduziert sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle, wenn der Verleiher den Leiharbeitnehmer bereits für längere Zeit an den Entleiher ausgeliehen hatte:


3 Bruttomonatsgehälter

Überlassung länger als 1 Monat


2,5 Bruttomonatsgehälter

Überlassung länger als 2 Monate


1,5 Bruttomonatsgehälter

Überlassung länger als 3 Monate bis einschließlich 4 Monate


1,0 Bruttomonatsgehälter

Überlassung länger als 5 Monate


0,5 Bruttomonatsgehälter

Überlassung länger als 6 Monate bis einschließlich 12 Monate


 

  1. Das Vermittlungsentgelt entfällt gänzlich bei einem Überlassungszeitraum von länger als 12 Monaten. Der Entleiher hat zudem zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit, die fehlende Kausalität der Überlassung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer nachzuweisen.
  2. Der Entleiher wird den Verleiher über die Begründung eines gemäß vorstehender Ziffern 1 und 2 vermittlungsentgeltpflichtigen Arbeitsverhältnisses innerhalb von drei Wochen nach Arbeitsaufnahme durch den Leiharbeitnehmer in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) und unter Angabe des vereinbarten Bruttojahreszieleinkommens unterrichten. Erteilt der Entleiher diese Information nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach einer in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) geäußerten Aufforderung durch den Verleiher, wird nach Wahl vom Verleiher entweder die sich aus dem ANÜV ergebende Jahresvergütung oder das aufgrund der Marktsituation vom Verleiher gemäß §§ 315, 316 BGB geschätzte Bruttojahreszieleinkommen zugrunde gelegt und hieraus das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt errechnet.

 

 

9. Übernahme von Leiharbeitnehmern durch Konzernunternehmen

Wird der Leiharbeitnehmer aus der Überlassung oder innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Überlassung von einem mit dem Entleiher gem. §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen übernommen, gilt dies ebenfalls als Vermittlung. § 9 ist entsprechend anzuwenden.


 

10. Zahlungsverzug

Die Rechnungen sind - sofern nicht anderes vereinbart - innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug kann die Gastrosophen GmbH Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fordern. Kann ein weiterer Verzugsschaden nachgewiesen werden, ist die Gastrosophen GmbH berechtigt, diesen geltend zu machen. Anfallende Mahn- und Inkassokosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

11. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann mit Ansprüchen gegenüber der Gastrosophen GmbH nur aufrechnen, sofern die Gastrosophen GmbH die Ansprüche anerkannt hat oder die Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Für eventuelle Rückbehaltungsrechte des Auftraggebers gilt Entsprechendes.

 

12. Beschaffung von Drittleistungen

Die Gastrosophen GmbH leistet im Rahmen ihrer Dienste die Koordination von Lieferanten, Künstlern, Personal etc..

Sofern die Gastrosophen GmbH von dritten Leistungsträgern in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber die Gastrosophen GmbH auf erste Anforderung von allen Verpflichtungen (Schäden etc.) freizustellen. Die Gastrosophen GmbH tritt hierbei bereits entstandene Gewährleistungsansprüche gegenüber den Leistungsträgern an den Auftraggeber ab.

 

13. Fremdkosten

Sofern die Gastrosophen GmbH von der nach § 7 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, berechnet die Gastrosophen GmbH dem Auftraggeber eine Handlingspauschale von 15 %, es sei denn, dass eine abweichende Höhe schriftlich vereinbart wird.

 

14. Gerichtstand

Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, wird für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten München als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.

 

Stand 2024


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